Online-Demokratie

Die Digitalisierung eröffnet viele Möglichkeiten für Demokratisierung durch mehr Partizipation. Werkzeuge der "Liquid Democracy" bieten großes Potential gerade für Online-Abstimmungen. Doch es gibt Grenzen: Bundestagswahlen müssen dem Grundgesetz nach (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) frei im Sinne von geheim UND öffentlich zur allgemeinen Richtigkeitsprüfung stattfinden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu Wahl-Computern bei der Bundestagswahl 2005 klarstellte. Beides gleichzeitig ist rein digital nicht zu gewährleisten. Softwareanbieter, die etwas anderslautendes versprechen, begeben sich auf sehr dünnes Eis.

Die BAG Netzpolitik lehnt rein digitale Personenwahlen generell ab und sieht daher auch die bereits auf LINKE-Parteitagen eingesetzten elektronischen Wahlsysteme kritisch. Dabei ist durchaus eine Form der elektronischen Wahl denkbar, die demokratischen Grundsätzen genügt, wenn sie mit einer nicht-digitalen Komponente, etwa einem Quittungssystem, ergänzt wird. Die im Grundgesetz geforderte Öffentlichkeit von Wahlen sollte Vorbild auch für untergeordnete politische Ebenen, Verbände und Vereine sein, da sie als vertrauensbildende Bedingung das demokratische Moment von Wahlen und Abstimmungen ausmacht. Dies gilt auch für Abstimmungen!

Geheime Abstimmungen sehen wir hingegen nicht immer als Voraussetzung für einen demokratischen Prozess. Funktionsträger und Delegierte sollten aus Transparenzgründen sogar möglichst namentlich abstimmen. Unter welchen Bedingungen geheime Abstimmungen einer namentlichen Abstimmung vorzuziehen sind, bleibt Gegenstand einer legitimen und wichtigen Diskussion. Nicht-geheime Abstimmungen können digital durchgeführt werden, da sich aus einsehbaren Klarnamen die Richtigkeit der Stimmenauszählung öffentlich prüfen lässt.